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21.04.2012 | BAG vom 21.03.2012 (6 AZR 596/10)
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Anforderungen an den Inhalt einer Massenentlassungsanzeige für die Fallkonstellation konkretisiert, dass in dem Betrieb, in dem der Personalabbau erfolgt, es einen Betriebsrat gibt und dieser Stellung zu der geplanten Massenentlassungsanzeige nimmt.§ 17 Abs. 3 S. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) regelt, dass die Wirksamkeit der Anzeige in einer solchen Fallkonstellation grundsätzlich voraussetzt, dass die Stellungnahme des Betriebsrates der Anzeige beigefügt ist. Nach den gesetzlichen Vorschriften ist dies nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn vor Ausspruch der Kündigungen Arbeitgeber und Betriebsrat gem. § 1 Abs. 5 KSchG oder in der Insolvenz gem. § 125 Abs. 2 Insolvenzordnung einen Interessenausgleich mit Namensliste abgeschlossen haben. Liegen diese Ausnahmefälle nicht vor, wurde zuletzt unterschiedlich bewertet, ob die Wirksamkeit der Entlassungsanzeige voraussetzt, dass die Stellungnahme in einem eigenständigen Dokument erfolgt oder ob es auch zulässig ist, im häufig ebenfalls mit dem Betriebsrat zu vereinbarenden Interessenausgleich gem. § 111 BetrVG einen Abschnitt aufzunehmen, in dem erklärt wird, dass der Interessenausgleich gleichzeitig die Stellungnahme des Betriebsrates darstellt. Letzteres entspricht häufig der betrieblichen Praxis. Die Bewertung dieser Frage kann erhebliche Auswirkungen haben, weil eine nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Entlassungsanzeige zur Unwirksamkeit der erklärten Kündigungen führen kann.
Das BAG hat entgegen der Vorinstanz entschieden, dass eine Stellungnahme des Betriebsrates nicht in einem eigenständigen Dokument erfolgen muss. Die Stellungnahme - so dass BAG - kann auch in einem Interessenausgleich enthalten sein, sofern aus der Formulierung im Interessenausgleich deutlich wird, dass sich diese abschließend auf die angezeigten Kündigungen bezieht (vgl. BAG Urteil vom 21.03.2012 ‐ 6 AZR 596/10).


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