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28.12.2010 | BAG vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10)
Werden Arbeitnehmer von einem Unternehmen an einen Entleiher verliehen, sind die Leiharbeiter nach dem sog. Grundsatz des Equal Pay eigentlich so zu vergüten, wie die Arbeitnehmer des Entleihers. Eine Ausnahme soll nach den gesetzlichen Vorschriften nur aufgrund eines Tarifvertrags oder aufgrund vertraglicher Bezugnahme auf Tarifverträge möglich sein. Zahlreiche Unternehmen der Zeitarbeitsbranche haben die Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice Agenturen (CGZP) in Bezug genommen, weil diese aus Sicht der verleihenden Unternehmen die „günstigsten“ Arbeitsbedingungen enthielten. Mit Beschluss vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) der Zeitarbeitsbranche diese Möglichkeit genommen. Das BAG hat entschieden, dass die CGZP nicht die nach Maßgabe des Tarifvertragsgesetz (TVG) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, um Tarifverträge abschließen zu können. Das BAG hat eine Tariffähigkeit der CGZP vornehmlich mit den Argumenten abgelehnt, dass diese keine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG sei, weil sich die Mitgliedsgewerkschaften der CGZP nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen haben und, weil der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinausgehe. Beides ‐ so das BAG ‐ stehe einer Tariffähigkeit entgegen.
Die Entscheidung ist für die Zeitarbeitsbranche von erheblicher Bedeutung, sofern die Unternehmen über die Tarifverträge der CGZP gebunden waren oder diese in den Arbeitsverträgen mit den Arbeitnehmern in Bezug genommen wurden. Da diese Tarifverträge unwirksam sind, führt die Entscheidung des BAG im Ergebnis dazu, dass die Leiharbeitnehmer den gleichen Lohn, wie die Stammbelegschaft im entleihenden Unternehmen, verlangen können.


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